
Nieuw: met je autorijbewijs een motor (125 cc) besturen
Mit dem Autoführerschein Motorrad fahren: Der Bundesrat hat kurz vor Weihnachten 2019 in seiner 984. Sitzung über die „Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ abgestimmt. Jetzt ist es nach Erfüllung bestimmter Pflichten und Übungen erlaubt, mit dem Pkw-Führerschein auch 125er-Leichtkrafträder und -roller zu fahren.

Mit dem neuen Zusatz zum Autoführerschein den Fahrtwind im Gesicht spüren
Die Länderkammer hat somit dem von Anfang an in der Öffentlichkeit sehr umstrittenen Reformvorstoß des Bundesverkehrsministeriums in Sachen Liberalisierung des Zugangs zum Zweirad letzten Endes doch noch zugestimmt. Nachzulesen auf der Homepage des Bundesrates. Man schenkte den Befürwortern der Reform mit ihren zahlreichen rationalen und vernünftigen Argumenten mehr Glauben als den teilweise überzogenen und irrationalen Daten und Fakten der auf Sicherheit bedachten Verbände und Lobbyisten.
Dazu ganz frisch die offizielle Meldung des Industrie-Verbandes Motorrad (IVM) zum Bundesratsentscheid: „Für viele Bundesbürger wird es jetzt leichter, mit dem Pkw-Führerschein Leichtkraftroller und -krafträder mit max. 15 PS zu fahren. In seiner heutigen Sitzung stimmte der Bundesrat für die 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung. Damit ist der Weg frei für die vom Bundesminister für Verkehr vorgeschlagene Liberalisierung zur Nutzung von Leichtkraftrollern und Leichtkrafträdern mit 125 Kubikzentimeter und max. 11 KW (15 PS) Leistung.
Prüfungs- aber nicht schulungsfrei
Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine unkontrollierte Nutzungsfreigabe leichter Roller und Motorräder für alle. Der Gesetzgeber setzt neben der 5-jährigen Fahrpraxis im Pkw und einem Mindestalter von 25 Jahren eine umfangreiche und sicherheitsorientierte Schulung in Theorie und Praxis voraus – verzichtet aber auf eine Prüfung.
Damit eröffnet sich für viele Menschen in Deutschland die Möglichkeit, preis- und verbrauchsgünstige Mobilität zu nutzen, entweder als umweltfreundliche Verkehrsalternative im Großstadtverkehr oder als effiziente Individuallösung auf dem Land.“
Laut IVM kann man das Datum, wann das Gesetz in Kraft tritt, noch nicht exakt terminieren. Im Entwurf steht mit der Veröffentlichung im Bundesgesetztblatt. Der Bundespräsident muss erst unterschreiben und dann kommt die Formalie. Die Sprachregelung lautet: „Rechtzeitig zum Start der Motorradsaison“, also vor dem 1. April 2020.
Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dürfen, müssen Interessierte
- seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen,
- das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und
- eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (9 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfolgreicher Abschluss von einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.
Die Berechtigung wird durch die Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dokumentiert.
Nach Eintragung der Schlüsselzahl 196 im Führerschein dürfen dann Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, geführt werden.
Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berechtigung Leichtkrafträder im Ausland nicht geführt werden dürfen.
Wer seinen Klasse 3 Autoführerschein übrigens vor dem 1.4.1980 gemacht hat, darf damit bereits 125er der heutigen Klasse A1 fahren.
Ausbildung und Kosten
Die Kosten der Führerscheinerweiterung variieren stark von Region und Fahrschule. Unserer Recherche nach belaufen sich die Gesamtkosten auf insgesamt 500,00 – 700,00 EUR (ca. die ½ des regulären Motorradführerscheins). Während der Ausbildung sind 4 spezifische Motorradtheoriestunden und 5x Mixed Fahrstunden a 90 Minuten (Grundfahraufgaben, Stadtfahrten, Überlandfahren, Nachtfahren etc.) zu absolvieren.
Nach Durchführeng aller Unterrichtsstunden werden diese von der Fahrschule bestätigt. Mit der Bestätigung und dem alten Führerschein muss man nun beim Landratsamt vorstellig werden. Sofern alle Unterlagen korrekt sind wird der neue Führerschein mit der Klasse B Erweiterung 196 ausgestellt.
Fahrerausstattung während der Ausbildung
Voraussetzung für die Teilnahme an praktischen Fahrstunden ist entsprechende Schutzkleidung. Diese wird in den meisten Fällen von den Fahrschulen bereitgestellt. Selbstverständlich ist die Verwendung von eigener Schutzkleidung auch möglich. Wichtig hierbei ist die CE Prüfung der Kleidung und als Helm darf nur ein Integralhelm verwendet werden.
Hier eine Übersicht der benötigten Schutzkleidung für Rollerfahrer: wir bieten eine grosse Auswahl an Halbschalenhelmen bzw. Jethelmen, Integralhelmen, Jacken mit Protektoren, Handschuhe mit Protektoren, Schuhe für Rollerfahrer, Nierengurte und Kevlar Jeans.





